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StGB § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

StGB § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

[ Auszug: Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist ... ]